Voraussetzungen für den Vertrauensaufbau zur Preisgabe sensibler Daten im Web am Beispiel eines Online-Fragebogens


Deckblatt

Eidesstattliche Erklärung

Abstract

Danksagung

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundlagen
2.1 (Online-)Fragebogen

2.2 Sicherheit im Web
2.2.1 Definition:           Sicherheit
2.2.2 Technologien zur          sicheren Daten-          übertragung
2.2.3 JavaScript und           Java Applets
2.2.4 Datenschutzerkl. des          Webseitenbetreibers

2.3 Benutzeroberfläche

3. Vertrauen

4. Aufbau des     Vertrauens bei Online-     Fragebögen

5. Abschlussbemerkungen

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungverzeichnis

Glossar

Anlagen

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2.2.4 Datenschutzerklärung des Webseitenbetreibers

Die Datenschutzerklärung soll dem Benutzer einer Webseite die Information liefern, wie Datenschutz betrieben bzw. wie mit personenbezogenen Daten umgegangen wird.

Rechtliche Vorschriften legen fest, dass jede Webseite, die einen Teledienst darstellt, eine besondere Transparenz- und Aufklärungspflicht gegenüber dem Nutzer hat (vgl. [Trautmann05]). Im Telemediengesetz §2 ist ein Teledienst wie folgt charakterisiert:

Im Sinne des Gesetzes
1. ist Dienstanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
2. ist niedergelassener Dienstanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf bestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung alleine begründet keine Niederlassung des Anbieters,
3. ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,
4. [...]

[Telemediengesetz07]

Somit sind alle gängigen Unternehmenspräsentationen wie Shops, Foren o. ä. im Internet Teledienste und so lässt sich auf jeden Webauftritt §4 Absatz 13 des Telemediengesetzes anwenden, welches einen Datenschutzhinweis in diesen Systemen anordnet (vgl. [Trautmann05]). §4 Absatz 13 des Telemediengesetzes sagt Folgendes aus:

(1) Der Dienstanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten [...] zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. [...] Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.

[Telemediengesetz07]

Das bedeutet, dass das Gesetz, dass am 17. Januar 2007 verabschiedet wurde, jeden Teledienst zur Abgabe einer Datenschutzerklärung verpflichtet. Verstöße gegen die Transparenz- und Aufklärungspflicht können mit Strafen bis zu 50.000 Euro geahndet werden (vgl. [Thon07]).

Das Telemediengesetzt wird umgangssprachlich oftmals als "Internetgesetz" bezeichnet (vgl. [Thon07]).